Wettbewerbsklage: Hilft bei nachteiligen Äußerungen in einer Patentschrift nicht weiter

15-DEC-09

Finden sich in einer Patentschrift nachteilige Äußerungen über ein Produkt der Konkurrenz, so kann der Konkurrent hiergegen nicht per Wettbewerbsklage vorgehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine solche Klage unzulässig ist. Entsprechende Rechtsstreitigkeiten seien in den dafür nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um nachteilige Äußerungen in einem Patent für einen Aufreißdeckel aus Blech für eine Dose, das der Beklagten, einer Fischdosenherstellerin, 2002 erteilt wurde. In der Patent-Anmeldung hatte die Beklagte, wie es im Patenterteilungsverfahren vorgeschrieben ist, den für dieses technische Gebiet bekannten Stand der Technik angegeben. In diesem Zusammenhang benannte sie eine europäische Patentschrift und legte einzelne Nachteile des nach dieser Patentschrift von der Klägerin hergestellten Aufreißdeckels dar. Sodann beschrieb sie, wie die Probleme durch ihre eigene Erfindung gelöst werden können. Die Patentschrift wurde Ende 2003 veröffentlicht.

Die Klägerin hält die Angaben über die angeblichen Nachteile des von ihr hergestellten Aufreißdeckels in der Patentanmeldung der Beklagten für falsch. Die Beklagte setze das Produkt der Klägerin in unzulässiger Weise herab und verstoße damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Mit ihrer Klage hat sie von der Beklagten verlangt, derartige Behauptungen zu unterlassen und durch Abgabe entsprechender Erklärungen gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der beanstandeten Angaben in der Patentschrift zu bewirken.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Frage, welche Angaben in die Fassung der Patentanmeldung aufzunehmen sind, aufgrund deren das Patent erteilt worden ist und die als Bestandteil der Patentschrift veröffentlicht werden, richte sich ausschließlich nach den für die Patenterteilung geltenden Rechtsvorschriften des Patentgesetzes, stellt der BGH klar. Rechtsstreitigkeiten darüber seien in den dafür nach dem Patentgesetz vorgesehenen Verfahren auszutragen. Eine Rechtsverfolgung vor den ordentlichen Gerichten sei mit den Erfordernissen eines sachgerechten, im Patentgesetz gesondert geregelten Patenterteilungsverfahrens nicht vereinbar. Eine Klage, mit der - wie hier - außerhalb der durch das Patentgesetz zur Verfügung gestellten Verfahrensordnung auf die Patenterteilung oder das weitere rechtliche Schicksal eines erteilten Patents Einfluss genommen werden solle, sei daher bereits unzulässig.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.12.2009, I ZR 46/07