Werbungskosten: «Fahr doch vor, du ...!» lässt Finanzminister Schäuble kalt

08-FEB-10

Wer auf einem seiner dienstlichen Wege für seine Firma wegen eines besonders lahm agierenden Autofahrers die Fassung verliert und ihn durch das offene Fenster mit den Worten "Fahr doch vor, du Arschloch!" beschimpft, der muss durch die nachfolgende Beleidigungsklage keine steuerlichen Werbungskosten hinnehmen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg belehrte den Arbeitnehmer - ohne sich im Ton zu vergreifen -, dass es sich bei seinen für das Verfahren aufgewandten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 549 Euro nicht um "beruflich veranlasste" Aufwendungen gehandelt habe. Die Äußerung hätte nicht mehr "im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung" gelegen. Die Beleidigung des anderen Autofahrers sei nicht "in Ausübung" seiner beruflichen Tätigkeit (hier als Betriebsprüfer) geschehen, sondern nur "bei Gelegenheit". Dafür müsse die Gemeinschaft der Steuerzahler aber nicht aufkommen. (AZ: 6 K 327/07)