Lehman-Zertifikate: Anleger verlieren Schadenersatzprozess gegen Sparkasse Hamburg

26-APR-10

Zwei Anleger, die in Lehman-Zertifikate investiert hatten, sind mit ihren Schadenersatzklagen gegen die Hamburger Sparkasse vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg gescheitert. Die Richter verneinten in beiden Fällen eine Pflichtverletzung der Sparkasse. Die Beratung sei anleger- und anlagegerecht erfolgt. Allerdings ließen sie jeweils die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zu.

Eine Verletzung der Beratungspflicht könne insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Kläger beim Erwerb der Zertifikate nicht über die Höhe der Gewinnmarge der Hamburger Sparkasse und die nicht vorhandene Einlagensicherung aufgeklärt worden seien. Auch könnten die empfohlenen Produkte nicht als besonders spekulative Anlage angesehen werden. Bei einem regulären Verlauf hätten die Zertifikate lediglich das Risiko mit sich gebracht, dass für die Laufzeit keinerlei Rendite auf das eingesetzte Kapital erwirtschaftet worden wäre. Auf die Bonität der Lehman-Brothers Inc. habe im Zeitpunkt der Beratungen in den Jahren 2006 und 2007 ohne Weiteres vertraut werden können, so das OLG. Die Beratung der Anleger, die bereits über Erfahrungen mit riskanteren Wertpapieren verfügt hätten und von der Beklagten über die Möglichkeit eines Totalverlustes aufgeklärt worden seien, sei insgesamt angemessen gewesen.

Zur unterbliebenen Belehrung über die Höhe der von der Beklagten erzielten Gewinnmarge hat das OLG ausgeführt, dass die so genannte «kick-back»-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die hiesigen Fallkonstellationen nicht übertragbar sei. Nach dieser Rechtsprechung schulde eine Bank im Rahmen der Anlageberatung Aufklärung, wenn sie - unerkennbar für den Kunden - entweder ihrerseits an einen Vermögensberater, der ihr den Kunden vermittelt habe, Provisionen zahle oder umgekehrt selbst von einem solchen Berater oder auch dem Emittenten einer Anlage Provisionen beziehe. Hier sei aber der Verkauf der Zertifikate ein Eigengeschäft der beklagten Sparkasse gewesen. Es habe also kein Dreipersonenverhältnis vorgelegen.

Jedem Anleger, der die Beratungsleistung einer Bank in Anspruch nehme, hierfür aber keine gesonderte Vergütung entrichte, müsse klar sein, dass das Unternehmen mit seiner Leistung einen Gewinn erziele. Einer besonderen Aufklärung bedürfe es insoweit nicht. Würde man eine entsprechende Aufklärungspflicht annehmen, wären Banken entgegen ihren schutzwürdigen Interessen gezwungen, bei der Anlageberatung ihre Kalkulation und Ertragsstruktur vollständig offen zu legen, gibt das OLG zu bedenken.

In den hier zu entscheidenden Fällen habe eine entsprechende Aufklärungspflicht zudem schon deshalb nicht bestanden, weil die Beklagte mit der Empfehlung der Lehman-Zertifikate sogar einen geringeren Gewinn als mit dem Verkauf ihrer anderen Anlageprodukte erwirtschaftet habe. Gegenüber anderen Anlageformen habe damit kein erhöhter Vertriebsanreiz und deshalb auch kein Interessenkonflikt existiert, der die Beklagte zur Offenlegung der Marge oder des Platzierungsrisikos verpflichtet habe.

Neben der Aufklärung darüber, dass die Kläger bei dem Erwerb der Lehman-Zertifikate das Emittentenrisiko von Lehman Inc. trugen, bedurfte es nach Ansicht des OLG keines zusätzlichen Hinweises darauf, dass die verkauften Zertifikate nicht der deutschen Einlagensicherung unterlagen. Aus wirtschaftlicher Sicht sei es für einen Anleger, dem bekannt sei, dass ein Totalverlust eintreten könne, ohne Belang, ob dies allein geschehe, weil der Ausgeber der Anleihe insolvent sei oder weil zusätzlich auch kein Sicherungssystem eingreife. Einer Warnung vor dem Fehlen einer Einlagensicherung komme neben dem Hinweis auf das Emittentenrisiko also keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beweis der Behauptung, auch nicht über das Emittentenrisiko belehrt worden zu sein, sei den Klägern nicht gelungen.

Oberlandesgericht Hamburg, 13 U 117/09 und 13 U 118/09