Kündigung: Auch auf der Weihnachtsfeier muss Schlag ins Gesicht nicht entschuldigt werden

14-MAY-10

Einem Arbeitnehmer darf fristlos gekündigt werden, wenn er (hier auf einer Weihnachtsfeier) einen Kollegen geschlagen hat. Dies gilt selbst für solche Arbeitnehmer, die schon jahrelang dem Unternehmen angehören, Mitglied des Betriebsrats sind und bisher noch nicht entsprechend "auffällig" geworden sind. Das Arbeitsgericht Osnabrück ließ sich auch nicht dadurch erweichen, die Entscheidung des Arbeitgebers zu revidieren, weil der Mann - seiner Aussage nach - "volltrunken" war, als er zuschlug. Den Arbeitgeber treffe eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern. (ArG Osnabrück, 4 BV 13/08)